Einschulungsalter
BayEUG Art.37 Abs.
1 Satz 1: Mit Beginn des
Schuljahres werden alle Kinder
schulpflichtig, die bis zum
31. Dezember sechs Jahre alt
werden oder bereits einmal von
der Aufnahme in die Grundschule
zurückgestellt wurden oder unter
den Voraussetzungen des Abs. 2
Satz 6 die Einschulung nicht
wahrgenommen haben
BayEUG Art.37
Abs. 2, Satz 6: Im Fall des Abs. 1
Satz 1 haben die
Erziehungsberechtigten bei einem
Kind, das nach dem 30. September
sechs Jahre alt wird, die
Möglichkeit, auf Antrag erst den
nächsten Einschulungstermin
wahrzunehmen. |